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Aktuelles

Öffentliche Bekanntmachung Leinenzwang für Hunde

Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Nds. Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 21. März 2002 (Nds. GVBI. 2002, S. 112), in der zurzeit gültigen Fassung, dürfen Hunde in der Zeit

vom 01. April bis zum 15. Juli (Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit)

in der freien Landschaft nur an der Leine geführt werden.

Dieses gilt nicht für Hunde, die zur befugten Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, der Bundespolizei oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind.

Verstöße gegen § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b NWaldLG werden nach § 42 Abs. 3 Nr. 4 i. V. mit Abs. 4 NWaldLG als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einer Geldbuße geahndet.

 

Süpplingen, den 4 März 2024

 

Andreas Kühne